Werke. Computerprogrammen und Datenbanken

Werke aus Literatur, Wissenschaft und Kunst sind urheberrechtlich geschützt.

Das Ausschließungsrecht an einem Produkt entsteht zum Zeitpunkt seiner Erzeugung und gilt während des gesamten Lebens des Autors und 70 Jahre nach seinem Tod. Es gilt für alle Staaten, die an internationalen Urheberrechtsabkommen teilnehmen (und dies ist fast die ganze Welt).

Urheberrechtsgegenstände

Urheberrechtsgegenstände umfassen literarische, dramatische, musikalisch-dramatische, Drehbuch-, choreografische, musikalische, audiovisuelle Werke, Computerprogramme, Gemälde, Skulpturen, Grafiken, Design, dekorative und angewandte Kunst sowie szenografische Kunst, Architektur, Stadtplanung sowie Garten- und Parkkunst, fotografische und andere Arbeiten.

Der Schutzumfang ist bebei jedoch ziemlich eng. Der Schutzbereich umfasst nur Fälle des direkten Kopierens eines Produkts, des Kopierens seines Original-Teils oder des Kopierens mit geringfügigen Änderungen (sogenannte „Überarbeitung“ eines Werks).

Daher wird empfohlen, den Urheberrechtsschutz nach Möglichkeit durch andere Schutzmethoden zu ergänzen. Zum Beispiel können Design- und Architekturwerke (kleine Formen) als Geschmackmuster patentiert werden. Wenn Grafik- und Designwerke zur Individualisierung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden, lassen sie sich als Markezeichen registrieren.

Objekte wie Computerprogramme und Datenbanken können zusätzlich beim Patentamt staatlich registriert werden.

Anmeldung und Deponierung

Auch wenn für den Schutz eines Werks keine Registrierungspflicht gilt, ist bei Streitigkeiten über Rechtsverletzungen häufig ein Nachweis der Urheberschaft und der Priorität erforderlich. Dazu dient das Beweissicherungsverfahren, also Registrierung und Hinterlegung der Werkes.

Der Autor reicht einen Antrag und 2 Kopien des Werkes in Papierform oder in elektronischer Form ein. Auf Kopien werden Bescheinigungsvermerke über Hinterlegung angebracht. Eine Kopie wird zusammen mit einer Registrierungs- und Hinterlegungsbescheinigung dem Autor zurückgegeben, die andere verbleibt bei der Hinterlegungsstelle. Die Neuheit des Werkes  und die Gültigkeit der Rechte des Antragstellers werden dabei nicht überprüft. Im Streitfall bestätigt die hinterlegende Organisation auf Ersuchen des Gerichts oder bei einer Beschwerde des Antragstellers die Tatsache und das Datum der Hinterlegung und stellt eine Kopie des in der Organisation gelagerten Werkes zur Prüfung durch das Gericht zur Verfügung.

Computerprogramm und Datenbanken

Urheberrechte an Computerprogrammen und Datenbanken werden ebenso geschützt wie an Werken der Literatur.

geschützt wird vicht nur der Algorithmus, sondern auch die vom Programm erzeugten audiovisuellen Anzeigen.

Im Gegensatz zu anderen Arten von Werken ist für Computerprogramme und Datenbanken keine kostenlose Vervielfältigung ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers und ohne Zahlung einer Vergütung zulässig, sei es auch zu persönlichen Zwecken.

Stufen

Anmeldung

Vorbereitung und Einreichung einer Anmeldung, Korrespondenz mit dem Patentamt über Online-Systeme vor Ausstellung des Zertifikats.

Zertifikat

Das Patentamt trägt ein Computerprogramm oder eine Datenbank ins Register ein, stellt dem Anmelder eine Bescheinigung über die staatliche Registrierung aus und veröffentlicht nach der Zahlung der staatlichen Gebühr Informationen über das registrierte Computerprogramm oder die Datenbank im offiziellen Amtsblatt des Patentamts.

Es ist wichtig, alle Änderungen des Namens und der Adresse des Inhabers des Werkes rechtzeitig zu registrieren.

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